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Satzung

des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes 'Vis-à-Vis'

Auf der Grundlage von Artikel 11 des „Übereinkommens vom 23. Januar 1996 zwischen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem schweizerischen Bundesrat (handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura) über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen“, genannt „Karlsruher Übereinkommen“, wird Folgendes vereinbart:
 

Abschnitt A - Zuständigkeiten - Sitz und Dauer des Verbandes

Artikel 1: Gründung
Zwischen den folgenden Mitgliedern, Unterzeichner des Übereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit vom 7. Mai 2004 wird ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband gegründet.
Gemeindeverband des Landes Erstein:
Erstein, Bolsenheim, Hindisheim, Hipsheim, Ichtratzheim, Limersheim, Nordhouse, Osthouse, Schaeffersheim, Uttenheim.
Gemeindeverband Benfeld:
Benfeld, Herbsheim, Huttenheim, Kertfeld, Kogenheim, Matzenheim, Rossfeld, Sand, Sermersheim, Westhouse, Witternheim.
Gemeindeverband des Landes Ste Odile:
Bernardswiller, Innenheim, Krautergersheim, Meistratzheim, Niedernai, Obernai.
Verband der Rheingemeinden:
Rhinau, Boofzheim, Daubensand, Diebolsheim, Friesenheim, Gerstheim, Obenheim.
Friesenheim
Kappel-Grafenhausen
Kippenheim
Lahr
Meissenheim
Ringsheim (mit Beitritt im November 2007)
Rust
Schwanau
Artikel 2: Name
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird genannt:
Grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband „Vis-à-Vis“.
Artikel 3: Zweck – Aufgaben
Zweck des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes ist die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung, die von seinen Mitgliedern am 7. Mai 2004 abgeschlossen wurde.
Er hat folgende Aufgaben:
  1. Durchführbarkeitsuntersuchung zur Bewertung der Möglichkeiten des Baus einer Brücke über den Rhein
  2. Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
  3. Organisation von Aktionen zur Förderung des Fremdenverkehrs
  4. Herausgabe eines Veranstaltungskalenders
  5. Errichtung von grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrsverbindungen in Abstimmung mit dem Departement Unterelsass
  6. Förderung von gemeinsamen Aktivitäten und Austausch zwischen Schulen
  7. Förderung von gemeinsamen Aktivitäten und Austausch zwischen Vereinen.


Diese Aufgaben werden ausschließlich im Rahmen des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes durchgeführt. Andere Aufgaben können den Zweck des Verbandes ergänzen, gemäß den Bedingungen von Artikel 25 der vorliegenden Satzung.
Artikel 4: Sitz
Der Sitz des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes ist der Gemeindeverband des Landes Erstein: 2, rue du Couvent, 67150 Erstein.
Artikel 5: Geographische Abgrenzung
Die Tätigkeit des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden in Deutschland und Frankreich, die in Artikel 1 dieser Satzung genannt sind.
Artikel 6: Dauer
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband kann seine Tätigkeit für unbegrenzte Zeit ab dem Datum des Erlasses des Präfekten aufnehmen, mit dem der Verband gegründet wird.
Artikel 7: Geltendes Recht
Für den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband gelten Artikel 11 und 15 des Karlsruher Übereinkommens vom 23. Januar 1996 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt in Form eines gemischten offenen Syndikats gemäß der Bestimmungen von Artikel L.5721-1 ff. des Code Gènèral des Collectivitès Territoriales (CGCT, Gesetzbuch zu den Gebietskörperschaften).
 

Abschnitt B - Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes

Artikel 8: Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus 50 Vertretern der Körperschaften des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes, die nach dem jeweiligen Recht einer jeden Partei bestimmt werden.
Es gibt genauso viele französische wie deutsche Abgeordnete, und zwar:
Gemeindeverband des Landes Erstein (16.818 Einwohner)
7 Vertreter
Gemeindeverband Benfeld (15.517 Einwohner)
7 Vertreter
Gemeindeverband des Landes Ste Odile (16.897 Einwohner)
7 Vertreter
Verband der Rheingemeinden (8.830 Einwohner)
4 Vertreter
Gemeinde Friesenheim (12.393 Einwohner)
4 Vertreter
Gemeinde Kappel-Grafenhausen (4.800 Einwohner)
1 Vertreter
Gemeinde Kippenheim (5.068 Einwohner)
2 Vertreter
Gemeinde Lahr (42.508 Einwohner)
13 Vertreter
Gemeinde Meissenheim (3.531 Einwohner)
1 Vertreter
Gemeinde Ringsheim (2.200 Einwohner)
1 Vertreter
Gemeinde Rust (3.439 Einwohner)
1 Vertreter
Gemeinde Schwanau (6.492 Einwohner)
2 Vertreter
Jeder Sitz entspricht einer Stimme.
Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes mindestens einmal im Jahr einberufen, unter genauer Angabe der Tagesordnung. Sie tritt von Rechts wegen auf begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Abgeordneten zusammen, mit einer Tagesordnung, die diese bestimmen. Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes oder, falls dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende, in der Reihenfolge der Liste. Nach französischem Recht ist die einstimmige Wahl der Vertreter nicht erforderlich.
Artikel 9: Arbeitsweise der Verbandsversammlung
Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung ein. Dabei werden die auf der Tagesordnung stehenden Fragen angegeben. Die Tagesordnung wird in ortsüberlicher Weise veröffentlicht. Sie wird den Vertretern der Körperschaften schriftlich an ihren Wohnsitz gesandt. Eine zusammenfassende Erläuterung der zur Debatte stehenden Angelegenheiten wird beigelegt. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. In dringenden Fällen beträgt die Einberufungsfrist einen Tag vor der Sitzung.
Die Verbandsversammlung kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn die Beschlussfähigkeit erreicht ist. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitgliedsgemeinden anwesend sind oder entsprechende Vertretungsvollmachten vorliegen. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, wird die Verbandsversammlung nach mindestens drei Tagen erneut einberufen und kann dann ohne Bedingung einer Mindestanzahl Anwesender Beschlüsse fassen. In diesem Fall muss in der Zeitspanne zwischen den beiden Sitzungen auf diesen Punkt hingewiesen werden.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Auf Antrag eines Drittels der Abgeordneten kann die Verbandsversammlung jedoch beschließen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.
Ist ein Vertreter an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, kann er einem Vertreter seiner Wahl die schriftliche Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen. Ein Vertreter kann nur jeweils eine solche Vollmacht erhalten.
Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, außer in dieser Satzung wird etwas Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll aufgezeichnet, das jedem Mitglied, jedem Abgeordneten und dem Präfekten zugesandt wird.
Artikel 10: Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet mit ihren Beschlüssen über die Angelegenheiten, die sich aus dem Zweck des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes ergeben. Die Verbandsversammlung stellt ihre Geschäftsordnung auf.
Artikel 11: Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und 6 Beisitzern (3 Deutsche, 3 Franzosen). Die Verbandsversammlung kann einen Teil ihrer Aufgaben an den Vorstand delegieren, mit Ausnahme:
  1. der Verabschiedung des Haushaltsplanes
  2. der Genehmigung der Verwaltungsrechnung
  3. der Entscheidungen über Änderungen der ursprünglichen Bedingungen bezüglich der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Dauer des Verbandes,
  4. Delegierung der Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen.
Bei jeder Verbandsversammlung legt der Vorsitzende über die Tätigkeiten des Vorstands Rechenschaft ab.
Artikel 12: Wahlen der Vorstandsmitglieder
Die Verbandsversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und sechs Beisitzer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben; dies gilt auch für die sechs Beisitzer. Der Vorsitzende wird für 2 Jahre gewählt; er kann wiedergewählt werden.
Artikel 13: Zuständigkeiten des Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist das ausführende Organ des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes. Der Vorsitzende bereitet die Entscheidungen der Verbandsversammlung vor und führt sie aus, und er vertritt den Verband in rechtlichen Angelegenheiten. Er ist befugt, die Ausgaben anzuweisen und treibt die Einnahmen des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes ein. Alleine der Vorsitzende ist mit der Verwaltung beauftragt. Er kann mittels einer Verfügung unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.
 

Abschnitt C - Finanzierungsmittel - Haushaltsplan und Buchhaltung

Artikel 14: Mittel
Zu den Mitteln des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes gehören:
  • Der Jahresbeitrag der Mitglieder,
  • Zuschüsse, Spenden und erhaltene Beteiligungen,
  • Darlehen,
  • Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen.


Artikel 15: Verwendung der Mittel
Die Mittel dienen der Erfüllung des Zwecks. Überschüsse werden wie Defizite in den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres übernommen.
Artikel 16: Stammeinlage
Bei Gründung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes wurde die Stammeinlage der Mitglieder auf 500 Euro pro Vertreter festgesetzt.
Artikel 17: Jahresbeiträge
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von der Verbandsversammlung festgelegt. Der Beitrag wird abhängig von der Zahl der Einwohner jeder Körperschaft erhoben.
Artikel 18: Zahlung der Beiträge
Die Zahlung der Jahresbeiträge der Mitglieder geschieht jährlich. Die Mitglieder des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes sehen den erforderlichen Betrag zur Deckung der Beiträge, die ihnen vom grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband nach Genehmigung des Haushaltsansatzes durch die Verbandsversammlung mitgeteilt wurden, in ihrem Haushaltsplan vor.
Artikel 19: Darlehen
Die Aufnahme und die Rückzahlungsbedingungen eines jeden Darlehens müssen von allen Verbandsmitgliedern einstimmig beschlossen werden.
Artikel 20: Haushaltsplan und Verwaltungsrechnung
Die Verbandsversammlung stimmt auf Vorschlag des Vorsitzenden über die Haushaltspläne ab. Jedes Jahr legt der Vorsitzende der Versammlung eine Verwaltungsrechnung und die kassenmäßige Rechnungslegung zur Genehmigung vor. Eine Kopie der Haushaltspläne und der Abrechnungen des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes wird jedes Jahr den beschlussfassenden Versammlungen der Mitglieder vorgelegt.
Artikel 21: Buchhaltung und Verwaltung
Die Buchhaltung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes und seine Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechnungswesen. Der Schatzmeister des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes wird nach Stellungnahme des Trésorier-Payeur Général (oberster frz. Finanzkassenbeamter auf Departementebene) vom Präfekten bestimmt.
Artikel 22: Vergabe öffentlicher Aufträge (Artikel 6 des Karlsruher Übereinkommens)
Im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben kann der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband auf die Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zurückgreifen. Diese Verfahren unterliegen dem für den Verband geltenden Recht, also aufgrund der geographischen Lage seines Sitzes dem französischen Recht; ein Ausschreibungsausschuss wird gebildet.
 

Abschnitt D - Personal

Artikel 23: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltung – Zurverfügungstellung von Personal
Der Vorsitzende leitet die laufenden Geschäfte in enger und vertraulicher Zusammenarbeit mit den Verwaltungen der Mitglieder. Die sich hieraus ergebenden Personalkosten werden von jeder Verwaltung getragen und nicht buchmäßig erfasst. Die Materialkosten werden dem Haushaltsplan des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes zugerechnet. Das Personal, das zur Verfügung gestellt wird, behält seinen ursprünglichen Status. Die Bestimmungen von Artikel 61 des Gesetzes Nr. 84-53 vom 26. Januar 1984 über die Zurverfügungstellung und seine Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1985 sind anzuwenden.
Artikel 24: Eigenes Personal des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband kann eigenes Personal einstellen. Die Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen dieses Personals werden von der Verbandsversammlung beschlossen. Sie müssen den Bedingungen von Abschnitt I und III des Allgemeinen Status der Beamten entsprechen. Der Vorsitzende ist mit der Einstellung und Verwaltung des Personals betraut.
 

Abschnitt E - Änderung der Satzung

Artikel 25: Änderung der Satzung
Die Verbandsversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit ihrer Vertreter eine Änderung der Satzung. Der Beschluss wird den Einrichtungen und Körperschaften, die Mitglied sind, mitgeteilt. Der Änderungsbeschluss wird vom Vertreter des Staates im Departement angeordnet.
 

Abschnitt F - Beitritt und Austritt von Mitgliedern

Artikel 26: Beitritt
Der Antrag zum Beitritt zum grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband wird schriftlich gestellt und bedeutet die Annahme der Kooperationsvereinbarung und der Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes. Der Antrag wird der Verbandsversammlung zur Zustimmung vorgelegt. Der Beschluss der Verbandsversammlung wird den Einrichtungen und Körperschaften, die Mitglied sind, mitgeteilt. Der Beitrittsbeschluss wird durch Verfügung des Vertreters des Staates im Departement genehmigt.
Artikel 27: Austritt
Jedes Mitglied des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes kann bei Ablauf eines Haushaltsjahres ausscheiden, wenn es seine Absicht drei Monate vor Ende dieses Geschäftsjahres mitgeteilt und eine Empfangsbestätigung erhalten hat. Der Beschluss der Verbandsversammlung wird den Einrichtungen und Körperschaften, die Mitglied sind, mitgeteilt. Für die französischen Vertreter wird der Austrittsbeschluss vom Vertreter des Staates im Departement genehmigt.
Das austretende Mitglied beteiligt sich an der Bereinigung der Schulden im Verhältnis zu seinen vorherigen finanziellen Verpflichtungen, wie sich aus der Verwaltungsrechnung des Haushaltsjahres ergibt.
Der Austrittsbeschluss wird unter den gleichen Formen veröffentlicht wie die Verfügung zur Gründung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes.
 

Abschnitt G - Haftung und geltendes Recht

Artikel 28: Haftung und geltendes Recht
Für die Haftung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes gegenüber Dritten gilt französisches Recht. Die finanziellen Folgen des Einsatzes dieser Haftung werden vom Verbandshaushalt getragen.
Für alle anderen Aufgaben, Verpflichtungen und Streitigkeiten, die sowohl auf Verwaltungsebene als auch rechtlicher Ebene auftreten können, gilt französisches Recht, da der Sitz der grenzüberschreitenden Einrichtungen in Frankreich liegt.
 

Abschnitt H - Auflösung und Abwicklung

Artikel 29: Auflösung
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst werden. Die Auflösung tritt drei Monate nach einem entsprechenden Beschluss und nach Abwicklung und Bereinigung der Rechte Dritter in Kraft. Die Auflösung wird durch Verfügung des Vertreters des Staates im Departement ausgesprochen, spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum des Inkrafttretens der Auflösung oder sobald die Bedingungen für die Abwicklung und Bereinigung der Rechte Dritter erfüllt sind.
Artikel 30: Abwicklung
Im Falle der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes werden seine Konten abgewickelt und sein Vermögen unter den Mitgliedern verteilt, im Verhältnis zur Zahl der gemäß Artikel 8 vorgesehenen Abgeordneten, vorbehaltlich der Sicherung der Rechte Dritter. Die Ausrüstungen und das Material, das dem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband von seinen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurde, bleibt deren Eigentum und fällt ihnen bei Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes zu.
Die Verbandsversammlung setzt die genauen Abwicklungsbedingungen fest. Die Auflösungsverfügung, die der Vertreter des Staates getroffen hat, genehmigt diese Bedingungen.
 

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