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Kooperationsvereinbarung

über die Gründung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes

Zwischen:
dem Gemeindeverband des Landes Erstein
dem Gemeindeverband Benfeld
dem Verband der Rheingemeinden
dem Gemeindeverband des Landes Ste Odile
und den folgenden Gemeinden Badens ...
Friesenheim
Kappel-Grafenhausen
Kippenheim
Lahr
Meissenheim
Rust
Schwanau
 
Aufgrund des Karlsruher Übereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, das am 23. Januar 1996 unterzeichnet wurde, und insbesondere aufgrund der Artikel 3, 4 und 11 bezüglich der Kooperationsvereinbarungen und des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes wird Folgendes vereinbart:
 
Artikel 1: Geschichte und Ziele
Seit 1976 arbeiten die obengenannten Gemeinden im Rahmen einer Interessengemeinschaft Erstein-Obernai / Lahr-Kinzigtal zusammen. Die ursprüngliche Zielsetzung war der Bau einer Rheinbrücke bei Gerstheim; dies konnte nicht verwirklicht werden, aber verschiedene Aktivitäten auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, der Freizeitgestaltung und der Kultur ermöglichten eine Annäherung der Gemeinden auf beiden Seiten des Rheins.
Seit langem schon besteht der Wunsch nach gemeinsamen Aktivitäten auf breiterer Grundlage. Zur Verstärkung ihrer Aktionen und Strukturierung ihres Willens zur Zusammenarbeit beschlossen die Mitglieder, mit dem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband eine juristische Person zu gründen.
Artikel 2: Mittel und Durchführung dieser gemeinsamen Politik
Um die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu ermöglichen, beschließen die Unterzeichner dieses Abkommens gemäß Artikel 3 des Vertrages von Karlsruhe, gemeinsam einen grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband mit Rechtspersönlichkeit und finanzieller Unabhängigkeit zu gründen. Der Beitritt eines jeden Partners ist jeweils abhängig von einer Genehmigung gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften. Da der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband seinen Sitz in Frankreich hat, wird die Genehmigung für die französischen Körperschaften vom Präfekten erteilt. Die beiliegende Satzung enthält Einzelheiten zur Arbeitsweise dieses Zweckverbandes.
Artikel 3: Aufgaben
Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband hat folgende Aufgaben:
  1. Durchführbarkeitsuntersuchung zur Bewertung der Möglichkeiten des Baus einer Brücke über den Rhein
  2. Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
  3. Organisation von Aktionen zur Förderung des Fremdenverkehrs
  4. Herausgabe eines Veranstaltungskalenders
  5. Errichtung von grenzüberschreitenden öffentlichen Verkehrsverbindungen in Abstimmung mit dem Departement Unterelsass
  6. Förderung von gemeinsamen Aktivitäten und Austausch zwischen Schulen
  7. Förderung von gemeinsamen Aktivitäten und Austausch zwischen Vereinen.


Diese Aufgaben werden ausschließlich im Rahmen des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes durchgeführt.
Andere Aufgaben können den Zweck des Verbandes ergänzen, gemäß den Bedingungen von Artikel 25 der vorliegenden Satzung.
Artikel 4: Sitz und Inkrafttreten
Der Sitz des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes ist der Gemeindeverband des Landes Erstein: 2, rue du Couvent, 67150 Erstein.
Die Dauer der Vereinbarung ist unbegrenzt. Sie endet mit der Auflösung des Zweckverbandes.
Artikel 5: Geltendes Recht und Vergabe öffentlicher Aufträge
Für den Abschluss dieser Vereinbarung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gilt französisches Recht.
Im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben kann der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband auf die Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge zurückgreifen. Diese Verfahren unterliegen dem für den Verband geltenden Recht, also aufgrund der geographischen Lage seines Sitzes dem französischen Recht.
Artikel 6: Kosten und Finanzierung
Ein Jahreshaushaltsplan ist aufzustellen. Was Investitionen betrifft, so wird die Finanzierung der Untersuchungsprogramme und/oder der Arbeiten gemäß der in der Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes vorgesehenen Kriterien durchgeführt.
Die Kofinanzierung durch INTERREG oder eine andere europäische Finanzierung kann beantragt werden, insbesondere für die Untersuchung des Baus einer Rheinbrücke.
Im Rahmen der Raumordnung wäre diese Brücke eine lokale Achse für die grenzüberschreitende Entwicklung auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, des Schulwesens und der Kultur. Die Brücke würde auch den grenzüberschreitenden Verkehr fördern, insbesondere für die erwerbstätigen Grenzgänger.
Artikel 7: Haftung gegenüber Dritten
Der Eintritt der Haftung eines jeden Mitglieds gegenüber Dritten wird vom geltenden französischen Recht bestimmt. Die finanziellen Folgen des Einsatzes dieser Haftung werden vom Verbandshaushalt getragen.
Artikel 8: Künftige Schritte und Antrag an die Gremien von INTERREG
oder andere
Diese Kooperationsvereinbarung stellt die Durchführung von Artikel 8 der Karlsruher Vereinbarung dar und ist die Grundlage für:
  1. die Gründung des künftigen grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbandes mit dem Namen „Vis-à-vis“
  2. die künftigen Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse im Rahmen des Programms INTERREG oder eines anderen europäischen Fonds.
 

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